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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1449

7) Verlauf der Zeit. § 1449. Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wurde ein Nutzungsrecht von vornherein befristet oder an eine Bedingung geknüpft, endet es mit Ablauf dieser Zeit von selbst. Das wirkt aber nur, wenn die Befristung im Grundbuch ersichtlich war oder Ihnen beim Erwerb sonst bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein konnte.

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