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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1450

Von der Einsetzung in den vorigen Stand. § 1450. Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, um welche Frist es geht. Haben Sie eine Frist im Verfahren versäumt, können Sie beantragen, wieder in den vorigen Stand versetzt zu werden. Bei Fristen des bürgerlichen Rechts ist das ausgeschlossen, und eine trotzdem bewilligte Wiedereinsetzung hilft Ihnen nichts.

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