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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1452

Ersitzung. § 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer nur beauftragt ist, auf einem Grundstück Gartenarbeiten durchzuführen, hat dieses Grundstück nicht in seiner Gewalt. Er hält es daher auch nicht für Sie, und über ihn können Sie kein Recht ersitzen.

Ja. Wer ein Grundstück durch langjährigen Besitz erwirbt, wird zwar Eigentümer, das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bleibt aber bestehen. Lasten erlöschen dadurch nur, soweit der Erwerber sie weder kannte noch kennen musste; was im Grundbuch steht, bleibt daher unberührt.

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