Bleibt mein Vorkaufsrecht, wenn jemand das Grundstück ersitzt?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Grundstückseigentümer, Erwerber
Ja. Wer ein Grundstück durch langjährigen Besitz erwirbt, wird zwar Eigentümer, das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bleibt aber bestehen. Lasten erlöschen dadurch nur, soweit der Erwerber sie weder kannte noch kennen musste; was im Grundbuch steht, bleibt daher unberührt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung.OGH 3 Ob 245/10s, 19.01.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1078
- ABGB § 1452
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
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