Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1468

§ 1468. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, aber erst nach vierzig Jahren. Diese lange Frist gilt auch dann, wenn im Grundbuch jemand anderer als Eigentümer eingetragen ist. Der abweichende Grundbuchsstand hindert die Ersitzung nicht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail