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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1471

§ 1471. Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drey Mahl sich ergeben, und er jedes Mahl dieses Recht ausgeübt habe.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Rechte, die naturgemäß nur in Abständen ausgeübt werden, etwa ein Fahrtrecht, müssen nicht bei jeder Gelegenheit genutzt werden. Nötig ist der Nachweis einer einheitlichen Nutzung, nicht der Nachweis für jedes einzelne Jahr. Ein Besitz, der nur am Anfang tatsächlich ausgeübt wurde, genügt aber nicht.

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