Muss ich ein Recht jedes Jahr nutzen, um es zu erwerben?
günstig für Nutzungsberechtigter betrifft Nutzungsberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. Rechte, die naturgemäß nur in Abständen ausgeübt werden, etwa ein Fahrtrecht, müssen nicht bei jeder Gelegenheit genutzt werden. Nötig ist der Nachweis einer einheitlichen Nutzung, nicht der Nachweis für jedes einzelne Jahr. Ein Besitz, der nur am Anfang tatsächlich ausgeübt wurde, genügt aber nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Randa, Besitz, 769, Anm 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vgl Ofner, Protokolle II, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Daß ein Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes<br/>und Bedürfnissen der Benutzer entsprechend - nur verhältnismäßig<br/>selten ausgeübt wird, steht der Ersitzung nicht entgegen.OGH 6 Ob 666/85, 03.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 351
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1471
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