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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1481

Ausnahmen: § 1481. Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, so wie diejenigen, welche dem oben (§. 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigenthume frey zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Gränzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Feststellungsansprüche verjähren im Allgemeinen nicht, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses meist kein rechtliches Interesse. Anders ist es, wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Recht wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob die Gegenseite die Verjährung zu Unrecht ernsthaft bestreitet und dadurch Ihre Stellung gefährdet.

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