Kann ich feststellen lassen, dass ein Anspruch verjährt ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für das rechtliche Interesse an der negativen Feststellung ist vielmehr maßgeblich, ob der Beklagte (als potentieller Gläubiger) die Verjährung fälschlicherweise ernsthaft bestreitet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers (als dem potentiellen Schuldner) gefährdet.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Dies gilt jedoch nicht für die negative Feststellung, dass das Recht zufolge Verjährung nicht mehr klagbar und/oder durchsetzbar ist.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Hier: Nach § 13 VOEG auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen übergegangener Schadenersatzanspruch.OGH 2 Ob 216/13y, 28.03.2014
- Hier: Mögliche künftige Regressansprüche.OGH 2 Ob 191/12w, 30.07.2013
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- Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension.OGH 7 Ob 279/06i, 17.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.
Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.