ABGB § 1484
§ 1484.
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur, wenn Sie wirklich Gelegenheiten dazu versäumt haben. Eine Gelegenheit gilt erst dann als versäumt, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ein Anlass zur Ausübung bestand. Bei Rechten rund um einen Bau entsteht dieser Anlass erst mit dem Baubeginn; eine erteilte, aber nicht genutzte Baubewilligung genügt nicht.