Verliere ich mein Recht, wenn ich es lange nicht ausübe?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Dienstbarkeitsberechtigte, Bauherren
Nur, wenn Sie wirklich Gelegenheiten dazu versäumt haben. Eine Gelegenheit gilt erst dann als versäumt, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ein Anlass zur Ausübung bestand. Bei Rechten rund um einen Bau entsteht dieser Anlass erst mit dem Baubeginn; eine erteilte, aber nicht genutzte Baubewilligung genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Recht auf Unterbleiben der Verbauung (Bauverbot) als selten ausübbares Recht iSd § 1484 ABGB.OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022
- Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 181/04f, 23.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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