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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1496

§ 1496. Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Bei einer reinen Stundung bleibt die Forderung zwar fällig, Sie können sie aber vorübergehend nicht geltend machen. Solange dieser Aufschub dauert, steht die Verjährungsfrist still. Auch ein in der Rechnung eingeräumtes Zahlungsziel wirkt so.

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