Verjährt meine Forderung weiter, wenn ich Zahlungsaufschub gewährt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.02.2021 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für die Stundung nach § 685 Satz 2 ABGB.OGH 2 Ob 223/22s, 13.12.2022
- Hier: gilt auch für die Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB.OGH 2 Ob 117/21a, 25.11.2021
- Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen.OGH 9 ObA 77/01s, 05.09.2001
- Die nicht auf einer Vereinbarung beruhende Setzung eines Zahlungszieles in einer Rechnung ist eine sogenannte "reine Stundung", so dass vor dem Erreichen des Zahlungszieles die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, und der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist.OGH 4 Ob 2265/96h, 12.11.1996
- Der Schuldner darf weiterhin die Leistung erbringen und muss Verzugszinsen leisten; wird aber der Schuldner vom Gläubiger belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren.OGH 4 Ob 2114/96b, 29.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 10 Ob 35/20z, 26.02.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Klagt der Schuldner selbst darauf, dass die Forderung nicht besteht, hält das die Frist nicht auf. Auch wenn diese Klage eingebracht und danach abgewiesen wird, läuft die Verjährung ungehindert weiter.
Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.