ZPO § 13
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen klagt oder geklagt wird, steht dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Das gilt auch für Rechtsmittel: Was einer tut oder unterlässt, nützt und schadet den anderen nicht.
Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.