ZPO § 138
§. 138.
Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfinden muss, hat im Falle der Erstreckung einer Tagsatzung der Richter oder der Vorsitzende des Senates, vor welchem die Verhandlung stattfindet, bei der späteren Tagsatzung die wesentlichen Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung auf Grund des Verhandlungsprotokolles und der sonst zu berücksichtigenden Processacten mündlich vorzuführen und die Fortsetzung der abgebrochenen Verhandlung hieran anzuknüpfen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Stützen Sie eine Wiederaufnahmsklage auf ein neu gefundenes Beweismittel, wird zunächst nur geprüft, ob Ihre Behauptungen überhaupt einen Grund für die Wiederaufnahme ergeben. Wie überzeugend das Beweismittel ist, wird dabei noch nicht bewertet. Ihre Klage wird in diesem ersten Schritt nur zurückgewiesen, wenn das Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist.