Prüft das Gericht gleich, wie stark mein neuer Beweis ist?
günstig für Wiederaufnahmskläger betrifft Kläger, Beklagter, Wiederaufnahmskläger
Nein. Stützen Sie eine Wiederaufnahmsklage auf ein neu gefundenes Beweismittel, wird zunächst nur geprüft, ob Ihre Behauptungen überhaupt einen Grund für die Wiederaufnahme ergeben. Wie überzeugend das Beweismittel ist, wird dabei noch nicht bewertet. Ihre Klage wird in diesem ersten Schritt nur zurückgewiesen, wenn das Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden.OGH 1 Ob 59/08w, 03.04.2008
- Eine konkrete Prüfung des neuen Beweismittels auf seinen Beweiswert hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen.OGH 10 ObS 394/98h, 18.02.1999
- Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen.OGH 10 ObS 394/98h, 18.02.1999
- Die mangelhafte Bezeichnung des Beweismittels rechtfertigte aber nicht die sofortige Zurückweisung der Klage, sondern ist eine Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO anzuordnen.OGH 4 Ob 542/95, 13.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 49/17t, 20.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 46/17h, 07.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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