ZPO § 142
§. 142.
(1)Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurtheilt wird.
(2)Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu entscheiden.
(3)Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Ihre Klage unvollständig war und Sie sie über Auftrag des Gerichts ergänzt haben, verliert sie dadurch nicht ihre Wirkung auf die Verjährung. Die Folge kann allenfalls sein, dass Sie die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.
Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.