Muss ich den geforderten Betrag in der Klage genau beziffern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG.OGH 7 Ob 156/10g, 29.09.2010
- Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten.OGH 8 Ob 129/08s, 27.01.2009
- Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h).OGH 8 Ob 129/08s, 27.01.2009
- Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage.OGH 6 Ob 234/04m, 15.12.2004
- Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
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- Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
- Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs.OGH 1 Ob 1724/95, 19.12.1995
- Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück.OGH 4 Ob 525/92, 07.04.1992
- Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit"OGH 4 Ob 333/87, 05.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 9 ObA 39/25p, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 168/25z, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/19d, 25.04.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Ja, grundsätzlich schon, doch bei einer Klage auf Rechnungslegung gilt eine Ausnahme. Sie dürfen die Höhe offenlassen, bis Ihnen die Gegenseite Rechnung gelegt hat und Sie damit die Grundlage für die Berechnung kennen.