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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 169

§.169. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Processhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Processhandlung beantragt wird. Geschieht dies vor Ablauf der dreimonatigen Frist (§. 168) oder der zwischen den Parteien für das Ruhen des Verfahrens vereinbarten Zeit, so hat das Gericht den bezüglichen Antrag von amtswegen oder auf Begehren des Gegners ohne Verhandlung zurückzuweisen oder die Unwirksamkeit der etwa verfolgten Anberaumung einer Tagsatzung oder Fristbestimmung auszusprechen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde das dauerhafte Ruhen nur außergerichtlich vereinbart und dem Gericht nicht angezeigt, darf jede Partei die Fortsetzung beantragen. Die Vereinbarung wirkt dann nur inhaltlich, und das wird im Prozess selbst geprüft.

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