ZPO § 333
Folgen des Ausbleibens.
§. 333.
(1)Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.
(2)Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; außerdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.
(3)Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bleibt ein geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung aus, muss er die dadurch entstandenen Kosten ersetzen. Verlieren Sie den Prozess, haften Sie für diese Kosten gemeinsam mit dem Zeugen. Der Gegner kann sich also aussuchen, von wem er das Geld verlangt.
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.