Kann ich mich gegen eine Ordnungsstrafe des Gerichts wehren?
günstig für Bestrafter betrifft Kläger, Beklagte, Zeugen, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht oder Rekursgericht ist der Rekurs zulässig; die Wertgrenze des § 528 ZPO ist hier bedeutungslos.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe, noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO noch auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, das Anlass für die Bestrafung war, ankommt.OGH 8 Ob 2/08i, 16.01.2008
- Es handelt sich um einen Beschluss des Berufungsgerichtes außerhalb des Berufungsverfahrens, sodass auch der Rechtsmittelausschluss des § 519 ZPO nicht gilt.OGH 6 Ob 263/02y, 07.11.2002
- Hier: Dies gilt auch für den Umwandlungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz.OGH 1 Ob 207/00y, 29.08.2000
- Der Rekurs gegen den Beschluss eines Gerichts zweiter Instanz, von dem eine Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der der Beschluss erging, von der Höhe der Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig.OGH 1 Ob 207/00y, 29.08.2000
- Hier: In Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG.OGH 5 Ob 118/92, 14.07.1992
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- Doch setzt dieser Rechtszug ein Verfahren voraus, in dem der OGH überhaupt angerufen werden kann.OGH 7 Ob 557/92, 21.05.1992
- Unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 520/91, 08.05.1991
- Hier: Mutwillensstrafe nach § 528 Abs 2 ZPO.OGH 5 Ob 353/87, 01.09.1987
- Hier: Die im Verfahren wegen Winkelschreiberei verhängten Strafen; dies gilt nach der ZVN 1983.OGH 6 Ob 564/84, 24.05.1984
- Hier: Umwandlung in Haft.OGH 1 Ob 14/83, 27.04.1983
- Ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 14 Abs 2 AußStrG.OGH 3 Ob 602/79, 07.11.1979
- GrundbuchssacheOGH 5 Ob 17/76, 07.09.1976
- § 29 Abs 3 GenGOGH 6 Ob 126/75, 30.10.1975
- § 14 AußStrGOGH 3 Ob 84/75, 15.04.1975
- Geldbuße als Zwangsmittel nach § 19 AußStrG.OGH 6 Ob 332/71, 13.01.1972
- Der Rechtzug geht vom Gerichtshof erster Instanz (als Berufungsgericht) an den OGH. - Der Rekurs gegen eine Ordnungsstrafe des Berufungsgerichtes ist beim Gericht erster Instanz einzubringen.OGH 5 Ob 324/65, 27.01.1966
- Der Rekurs ist beim Gericht erster Instanz einzubringen.OGH 2 Ob 628/57, 18.12.1957
- Gegen Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das OLG steht ein Rechtszug an den OGH nicht offen.OGH 5 Os 413/57, 03.07.1957
- Auch wenn das Berufungsgericht die Ordnungsstrafe verhängt.OGH 3 Ob 625/56, 19.12.1956
- Ordnungsstrafe nach § 86 ZPO.OGH 2 Ob 665/53, 02.09.1953
- Der Rechtszug geht an den OGH.OGH 1 Ob 491/49, 19.10.1949
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 89.
- OGH 1 Ob 68/24t, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 18/24i, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/24m, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/24h, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 21/24f, 05.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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