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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1939

ZPO § 384

Achter Titel. Sicherung von Beweisen. §. 384. (1)Die Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung einer Beweisführung in jeder Lage des Rechtsstreites und selbst noch vor Beginn desselben beantragt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonst verloren oder die Benützung desselben erschwert werde. (2)Diese Beweisaufnahmen können auch, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. (3)Der Antrag ist bei dem Processgerichte, in dringenden Fällen aber sowie wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Bezirksgerichte anzubringen, in dessen Sprengel die Sachen, welche in Augenschein zu nehmen sind oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden haben, oder die zu vernehmenden Personen sich befinden. Der Antrag kann zu gerichtlichem Protokoll angebracht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Beweise können nicht nur während eines Prozesses, sondern vor allem auch in einem eigenen Verfahren vor einem möglichen Prozess gesichert werden. Ein solches Verfahren hilft, die Rechtslage vorweg zu klären, und kann einen Prozess sogar vermeiden. Aus Ihren Angaben muss sich nur ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, für den die Beweissicherung nötig ist.

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