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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 407

§. 407. (1)Bei Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tödtung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eine Sicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar nothwendig erscheint, auf Antrag im Urtheile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleich im Processe ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigte nachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblich verschlechtert haben. (2)Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhung der im Urtheile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das ist die Ausnahme. Bei dauernden schweren Körperschäden, die Ihr Wohlbefinden und Ihre Lebensfreude auch künftig beeinträchtigen, kann das Schmerzengeld als angemessene Rente zugesprochen werden, etwa bei einer Querschnittlähmung. Voraussetzung ist, dass die Folgen insgesamt bewertbar sind; sind sie bloß noch nicht überschaubar, rechtfertigt das keine Rente. Rente und einmaliger Betrag können nebeneinander zuerkannt werden.

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