ZPO § 427
§. 427.
(1)Außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekannt zu geben.
(2)Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht unbedingt. Hat das Erstgericht nicht über alle Anträge entschieden, darf das Rekursgericht darüber selbst entscheiden, wenn das nach der Aktenlage möglich ist und das Verfahren dadurch schneller geht.