Muss die Sache zurück, wenn ein Antrag übersehen wurde?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Gläubiger, Schuldner
Nicht unbedingt. Hat das Erstgericht nicht über alle Anträge entschieden, darf das Rekursgericht darüber selbst entscheiden, wenn das nach der Aktenlage möglich ist und das Verfahren dadurch schneller geht.
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Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Es bestehen keine Bedenken, im Rekursverfahren die Bestimmungen des § 496 Abs 1 und Abs 3 ZPO insoweit analog anzuwenden, daß das Rekursgericht bei nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge durch den auch diesbezüglich angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß über diese Anträge selbst erkennen kann, wenn dies schon nach der Aktenlage möglich ist und geeignet erscheint die Erledigung zu beschleunigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Exekutionsverfahren - Meistbotverteilung.OGH 3 Ob 136/79, 12.12.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041445 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 46/19s, 21.01.2020, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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