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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 429

§. 429. (1)Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat. (2)Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.

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