Muss ein Gerichtsverbot alle erlaubten Ausnahmen ausdrücklich aufzählen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier sinngemäß zu einem Verbot ein Produkt als kostenfrei zu bewerben, wenn natürliche Personen in jedem Fall eine Speichermedienvergütung von 3 EUR zahlen müssen.OGH 4 Ob 76/24s, 17.12.2024
- Dies bezieht sich auch auf den allfälligen Erwerb von Rechten in der Zukunft.OGH 4 Ob 175/20v, 26.11.2020
- Es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein „ausreichend deutlicher Hinweis“ die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann.OGH 4 Ob 56/10d, 08.06.2010
- Die mögliche Rechtfertigung der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 50a Abs1 Z 2-5 AMG muss deshalb nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden.OGH 4 Ob 33/09w, 21.04.2009
- Hier geht es aber nicht darum, dass ein an sich rechtswidriges Verhalten unter besonderen Umständen erlaubt sein könnte. Vielmehr ist das im Spruch des Rekursgerichts genannte Verhalten von vornherein nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen rechtswidrig. Diese Voraussetzungen sind im Spruch anzuführen.OGH 4 Ob 27/08m, 08.04.2008
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- Dies gilt auch für die mögliche Rechtfertigung der Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 7 Z 1 bis 3 AMG.OGH 4 Ob 48/08z, 08.04.2008
- Gleiches muss für die hier zu beurteilende Spürbarkeit der Wettbewerbsverletzung gelten.OGH 4 Ob 29/07d, 23.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.