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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1914

ZPO § 433

§. 433. (1)Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben. (2)Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist für eine Vereinbarung ein Notariatsakt vorgeschrieben, genügt an seiner Stelle ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Das gilt auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher gar nicht Gegenstand des Streits war.

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