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Ersetzt ein Vergleich vor Gericht den nötigen Notariatsakt?

betrifft Vertragspartner, Erbe, Geschenknehmer, Kläger, Beklagter
Ja. Ist für eine Vereinbarung ein Notariatsakt vorgeschrieben, genügt an seiner Stelle ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Das gilt auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher gar nicht Gegenstand des Streits war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.06.2022 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Der gerichtliche Vergleich ersetzt einen vorgeschriebenen Notariatsakt (so auch schon JBl 1968, 32; JBl 1971, 263).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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