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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 446

§. 446. Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (§ 259 Absatz 3) im Urteil anzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Enthält das Urteil des Bezirksgerichts keinen Hinweis darauf, dass es in Handelssachen entschieden hat, und hat auch niemand einen solchen Hinweis beantragt, entscheidet über die Berufung ein Senat aus drei Berufsrichtern. Ein fachkundiger Laienrichter wirkt dann nicht mit.

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