Wer entscheidet über die Berufung, wenn der Handelsvermerk im Urteil fehlt?
betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagter
Enthält das Urteil des Bezirksgerichts keinen Hinweis darauf, dass es in Handelssachen entschieden hat, und hat auch niemand einen solchen Hinweis beantragt, entscheidet über die Berufung ein Senat aus drei Berufsrichtern. Ein fachkundiger Laienrichter wirkt dann nicht mit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Enthält das Urteil eines Bezirksgerichtes nicht den Beisatz, es entscheide in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, und hatte auch keine der Parteien den Antrag gestellt, dies im Urteil anzuführen, hat das Berufungsgericht durch einen mit drei Berufsrichtern besetzten Senat zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Bezeichnung des Erstgerichts mit dem Beisatz „in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit“ in den Adressierungen der Klage und der Berufung – ohne Beanstandung der im Ersturteil unterbliebenen Beifügung des Beisatzes – kann dies nicht ersetzen (§ 479 Abs 1 letzter Satz ZPO; 1 Ob 650/88).OGH 3 Ob 173/17p, 25.10.2017
- 1.Instanz GHOGH 3 Ob 543/80, 08.04.1981
- Der Revisionsgrund gemäß § 503 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.OGH 3 Ob 548/80, 25.03.1981
- Freiwillige Unterwerfung unter einen drei - Berufungsrichter - Berufungssenat ist anzunehmen, wenn kein Antrag auf Aufnahme des Berufungssenat über die Kausalgerichtsbarkeit in 1.Instanz beantragt wurde.OGH 1 Ob 642/79, 27.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039856 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 173/17p, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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