ZPO § 447
§. 447.
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.