ZPO § 458
§. 458.
Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Während eines laufenden Besitzstörungsverfahrens dürfen einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung nicht mehr erlassen werden. Für vorläufige Anordnungen gelten in diesem Verfahren eigene Regeln.
Der Schutz aus dem Besitzstörungsverfahren bleibt bestehen, bis in einem Verfahren über das Recht selbst gegenteilig entschieden wird. Eine solche Entscheidung kann auch aus einem Mietrechtsverfahren außerhalb des Streitverfahrens stammen. Ganz weg fällt der Anspruch aber nur, wenn dort ein genau deckungsgleiches Recht festgestellt wird.