Wie lange wirkt die Entscheidung aus dem Besitzstörungsverfahren?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Der Schutz aus dem Besitzstörungsverfahren bleibt bestehen, bis in einem Verfahren über das Recht selbst gegenteilig entschieden wird. Eine solche Entscheidung kann auch aus einem Mietrechtsverfahren außerhalb des Streitverfahrens stammen. Ganz weg fällt der Anspruch aber nur, wenn dort ein genau deckungsgleiches Recht festgestellt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium stellt sich daher das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln.OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025
- Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre.OGH 1 Ob 23/01s, 27.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 458
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