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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 497

§. 497. (1)Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst. (2)Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern. (3)Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Berufungsgericht trifft eine einheitliche Entscheidung, in der die urteilsmäßigen und die beschlussmäßigen Aussprüche zusammengefasst sind. Dass diese Entscheidung als Urteil ausgefertigt wird, ändert nichts daran, ob der darin enthaltene Beschluss angefochten werden kann.

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