Ändert die Form der Entscheidung etwas an meinen Rechtsmitteln?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Das Berufungsgericht trifft eine einheitliche Entscheidung, in der die urteilsmäßigen und die beschlussmäßigen Aussprüche zusammengefasst sind. Dass diese Entscheidung als Urteil ausgefertigt wird, ändert nichts daran, ob der darin enthaltene Beschluss angefochten werden kann.
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Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbarkeit des eingegliederten Beschlusses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verfehlen der Entscheidungsform, daß nämlich das Berufungsgericht statt des Aufhebungsbeschlusses ein Urteil erlassen hat, ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und seiner Behandlung.OGH 6 Ob 196/68, 11.09.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 61/22i, 19.07.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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