Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 568

Verhältnis zum Afterbestandnehmer. §. 568. Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im §. 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail