Betrifft mich die Räumung, obwohl ich nicht geklagt wurde?
betrifft Mieter, Untermieter, Mitbewohner, Vermieter, Eigentümer
Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: §156 EO.OGH 5 Ob 33/02t, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 3 Ob 87/25b, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 240/22h, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 77/22b, 08.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
- EO § 349
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 568
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