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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 26

Ablehnung anderer gerichtlicher Organe. §. 26. (1)Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht. (2)Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Über die Ablehnung eines Rechtspflegers entscheidet der Vorsteher des Gerichts, bei einem Gerichtshof dessen Präsident. Diese Entscheidung ist immer unanfechtbar; ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.

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