JN § 26
Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.
§. 26.
(1)Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2)Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Über die Ablehnung eines Rechtspflegers entscheidet der Vorsteher des Gerichts, bei einem Gerichtshof dessen Präsident. Diese Entscheidung ist immer unanfechtbar; ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.