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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 57

§. 57. Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.

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