Wie hoch ist der Streitwert bei einer Klage gegen Unterhaltsvollstreckung?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Geschiedene
Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Da nach der Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen der Verpflichtete seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, durch eine Klage nach § 35 EO geltend machen kann (nach der Entscheidung Rechtsprechung 1928 Nr 350 sogar "muss"), kann der Streitwert nicht gleich hoch wie die eingetriebene Forderung sein, sondern muss durch die Höhe des Anspruches bestimmt werden (SZ 19/340).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nur der betriebene Teilanspruch kann Verfahrensgegenstand sein.OGH 3 Ob 231/07b, 27.11.2007
- Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs.OGH 3 Ob 232/03v, 17.12.2003
- Oppositionsklage gegen eine exekutiv betriebene Geldforderung sind nicht zu bewerten.OGH 1 Ob 214/00b, 06.10.2000
- Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des gesamten betriebenen Anspruchs beziehen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streitgegenstand und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen (vgl EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfasst ist, war demnach hiefür gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung in Anschlag zu bringen.OGH 3 Ob 306/98s, 15.09.1999
- Bei Klagen gemäß §§ 35 und 36 EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der betriebenen Forderung (ebenso EvBl 1968/162 ua). Ist Gegenstand der Exekutionsbewilligung neben der Hereinbringung eines behaupteten Unterhaltsrückstandes die Exekution zur Hereinbringung laufenden gesetzlichen Unterhaltes, so handelt es sich um eine Geldforderung, deren Streitwert sich aus § 58 Abs 1 JN ergibt. Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist überflüssig.OGH 3 Ob 126/71, 01.12.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 57
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
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