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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 59

§. 59. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.

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