JN § 65
Zweiter Abschnitt.
Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand.
§. 65.
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.