Welches Gericht entscheidet, wenn der Staatsanwalt unsere Ehe anficht?
betrifft Ehegatten, Staatsanwaltschaft
Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN.OGH 8 Ob 241/02b, 19.12.2002
- § 76 Abs 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt.OGH 1 Ob 39/00t, 22.02.2000
- § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).OGH 4 Ob 39/00i, 15.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 65
- JN § 76 · Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
- JN § 92a · Gerichtsstand der Schadenszufügung
- JN § 93
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