JN § 83
Bestandstreitigkeiten.
§ 83.
(1)Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2)Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Streitigkeiten über Schadenersatz aus einem Miet- oder Pachtvertrag gehören immer vor das Bezirksgericht, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Bereich die gemietete Sache liegt.