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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1920

JN § 117

Realangelegenheiten. §. 117. Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Haus befindet. Das gilt allgemein für gerichtliche Handlungen im Außerstreitverfahren, die Liegenschaften betreffen und auf einen eigenen Antrag hin vorzunehmen sind.

Alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften betreffen und aufgrund eines eigenen Antrags vorzunehmen sind. Dazu gehören etwa ein Augenschein, ein Sachverständigenbefund, eine Inventur, eine Schätzung oder eine Versteigerung.

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