UGB § 439a
Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
§ 439a.
(1)Auf den Abschluß und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern sind die Art. 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956, BGBl. Nr. 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl. Nr. 192/1981, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
(2)Im Sinne des Abs. 1 sind unter Fahrzeugen Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger gemäß Art. I lit. p, q, r und u des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zu verstehen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die österreichische Regelung, die die internationalen Transportregeln auf Inlandsfahrten überträgt, gilt nur für Transporte innerhalb Österreichs. Ein Transport, der zur Gänze im Ausland stattfindet und nicht über eine Grenze geht, fällt auch bei Anwendung österreichischen Rechts nicht darunter.