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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 11

§ 11. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.

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