Kann ich mir ein Nutzungsrecht wie Eigentum eintragen lassen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Miteigentümer, Käufer
Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
- Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache und entsteht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung.OGH 5 Ob 76/25z, 20.11.2025
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung.OGH 3 Ob 208/10z, 23.02.2011
- Nach Erlöschen des Fruchtgenusses hat der Eigentümer den dinglichen und obligatorischen Anspruch auf Rückstellung der dienstbaren Sache.OGH 6 Ob 83/10i, 24.06.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 15.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 76/25z, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 7/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 509
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 3
- GBG 1955 § 11
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