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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 70

§ 70. Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wenn Sie die Anerkennung einer Dienstbarkeit verlangen, die Sie durch langjährige Nutzung erworben haben, ist die Anmerkung des Streits im Grundbuch zulässig. Das gilt auch, wenn Sie den Eingetragenen auf Zustimmung zur Eintragung klagen.

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